Utrechter Union |
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Grundlagen | C Die Geschäftsordnung | |
Art.1 a Die internationale altkatholische Bischofskonferenz (IBK) trifft ihre Entscheidungen in Vollsitzungen. Zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben sowie zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann sie sich ihrer Organe oder durch Beschluss eingesetzter besonderer Kommissionen bedienen. Art.2 a Die IBK tritt mindestens einmal jährlich zu einer Vollsitzung zusammen. Darüber hinaus kann das Büro zu weiteren Vollsitzungen einberufen; dies muss geschehen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder der IBK (aus verschiedenen Nationalkirchen) schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Art.3 Jedes Mitglied der IBK ist berechtigt, zu den Vollsitzungen oder Sitzungen besonderer Kommissionen höchstens zwei Personen als Fachberater oder Übersetzer auf eigene Kosten beizuziehen. Darüber hinaus kann die IBK Fachberater und Übersetzer beiziehen. Art.4 a Das Büro der IBK unterstützt den Präsidenten, erledigt die Organisations- und Verwaltungsarbeit der Konferenz und bereitet die Sitzungen der Konferenz und ihrer Kommissionen vor. Art.5 Das Büro der IBK bestimmt, wenn möglich nach Anhören der Mitglieder, Ort und Zeit der Versammlung. Die Einladungen erlässt der Sekretär unter gleichzeitiger Angabe der Tagungsordnung sowie unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen. Einzuladen sind alle Mitglieder; im Falle der Sedisvakanz ist die Einladung der zuständigen kirchlichen Stelle zuzusenden. Die Einladungsfrist soll vier Monate betragen; in Dringlichkeitsfällen kann das Büro von der Einhaltung der Frist absehen. Art.6 Die Verhandlungen der IBK, des Büros und ihrer Kommissionen sind insoweit vertraulich, als Vertraulichkeit vereinbart wurde. Beschlüsse und alles, was zur notwendigen Partizipation der Orts- und Nationalkirchen an Entscheidungsfindungen beiträgt, sind, mit Beizug der Informations- und Kommunikationsstelle der IBK, auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Art.7 Jede Mitgliedskirche der Utrechter Union zahlt einen jährlichen Beitrag zur Deckung der laufenden Ausgaben der IBK. Der Quästor arbeitet einen Voranschlag aus, der die Kosten der Vollsitzungen, des Büros, der Informations- und Kommunikationsstelle, der besonderen Kommissionen, der von der IBK beizuziehenden Fachberater und Übersetzer sowie die sich aus Aufträgen der IBK ergebenden Reisekosten umfasst und einen Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben umfassen soll. Die Höhe des von einer Mitgliedskirche zu zahlenden Beitrages setzt die IBK unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirche so fest, dass die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben gedeckt werden können.
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