Utrechter Union |
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Grundlagen | A Präambel | |
Die ekklesiologischen Grundlagen der Utrechter Union Die Utrechter Union ist eine Gemeinschaft von Kirchen und der sie leitenden Bischöfe, die entschlossen sind, den Glauben, den Kultus und die wesentliche Struktur der ungeteilten Kirche des ersten Jahrtausends zu bewahren und weiterzutragen. Am 24. September 1889 wurde dieser Entschluss von in Utrecht versammelten Bischöfen in drei Texten dokumentiert, die zusammen die "Utrechter Konvention" bilden: "Erklärung", "Vereinbarung" und "Reglement". In ihrer Vereinigung zu einer Bischofskonferenz, der später weitere Bischöfe beitraten, kam zudem die volle kirchliche Gemeinschaft der von ihnen repräsentierten Kirchen zum Ausdruck.1
In der für altkatholische Lehre grundlegenden "Utrechter Erklärung" bekennt sich die im Umfeld des Ersten Vatikanischen Konzils gebildete Gemeinschaft der Utrechter Union zum katholischen Glauben, wie er in der Kirche in Ost und West von den sieben Ökumenischen Synoden ausgesprochen wurde. Sie bejaht den historischen Vorrang des Bischofs von Rom als primus inter pares, lehnt aber die Papstdogmen des genannten Konzils und eine Anzahl anderer päpstlicher Verlautbarungen, sofern sie mit der Lehre der Alten Kirche im Widerspruch stehen, ab. Sie bekräftigt ihren Glauben an Wesen und Geheimnis der Eucharistie. Im weiteren weiss sich die Utrechter Union auf die Aufgabe verpflichtet, alles zu tun, was die Spaltungen der Kirche überwinden hilft, und auf der Grundlage des Glaubens der ungeteilten Kirche Einheit und Gemeinschaft mit anderen Kirchen zu suchen und festzustellen.
Wie in der Folge immer deutlicher erkannt und ausgesprochen wurde, implizieren die bestehende Utrechter Union und die Utrechter Konvention (deren Teile "Vereinbarung" und "Reglement" 1952 und 1974 schon zweimal revidiert wurden) eine bestimmte Sicht der Kirche.
3.1 Sie setzt voraus, dass jede Gemeinschaft von Menschen, die durch die Versöhnung in Jesus Christus, und durch die Sendung und das andauernde Werk des Heiligen Geistes in einem Ortskreis um einen Bischof zur Einheit konstituiert ist und in der Eucharistie ihre Mitte hat, eine vollständige und ihre Aufgaben vor Ort eigenständig erfüllende Kirche ist. Jede im gemeinsamen Glauben lebende Ortskirche mit ihren unabdingbaren synodalen, Amt und Laienschaft miteinander verbindenden Strukturen, die Gemeinschaft und Einheit zur Geltung bringen, ist somit eine Vergegenwärtigung der "einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche", von der das ökumenische Glaubenssymbol von Nizäa-Konstantinopel (381) spricht.
4.1 Das alles bedeutet im Blick auf die Utrechter Union, dass in erster Linie den Bischöfen die Aufgabe übertragen ist, der Bewahrung der Katholizität der Kirche in der Einheit der Glaubensüberlieferung zu dienen, bei sich aufdrängenden neuen Fragen Stellung zu nehmen und im Hinblick auf die Beziehungen mit anderen Kirchen Beschlüsse zu fassen. Denn sie stehen im Schnittpunkt der primären Zuordnung zu ihrer Orts- oder Nationalkirche als Einzelne einerseits und der Erstverantwortung für die Gemeinschaft der Orts- und Nationalkirchen als Kollegium andererseits. In ihren synodalen Versammlungen, d.h. den IBK-Sitzungen, kommt die konziliar strukturierte Einheit und verbindliche Gemeinschaft eigenständiger katholischer Kirchen - seien diese Einzelbistümer oder nationale Zusammenschlüsse von Bistümern - zum Ausdruck.
Wo in Entsprechung zur ökumenischen Selbstverpflichtung der Utrechter Union mit Kirchen ausserhalb der Union kirchliche Gemeinschaft besteht oder auf Grund theologischer Klärungen eine solche als verantwortbar und gefordert erscheint, haben in Konsequenz der obigen Ausführungen die Bischöfe der Union dafür Sorge zu tragen, dass mit diesen Kirchen gegenseitige Konsultationen gepflegt werden.
Zur Aufrechterhaltung ihrer Gemeinschaft und zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben geben sich die Bischöfe der Utrechter Union in Entsprechung zu den oben aufgeführten Grundlagen die folgende "Innere Ordnung" und anschliessend die erforderliche "Geschäftsordnung". Dabei setzen sie voraus, dass sowohl sie als auch alle Gläubigen sich von der Gesinnung leiten lassen, wie sie in den Worten der hl. Bischöfe Cyprian von Karthago und Ignatius von Antiochien zum Ausdruck kommen: Nichts ohne den Rat des Presbyteriums und ohne die Zustimmung des Volkes entscheiden (Ep. 14,4); nichts ohne den Bischof tun (Phld. 7,2).
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